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BAV
Betriebliche Altersvorsorge
Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist und bleibt ein Problemkind!
Daran ändert auch das 2018 in Kraft getretene Betriebsrenten-Stärkungs-Gesetz (BRSG) nur wenig!

In vielen Fällen wird die bAV als das "non plus ultra" der Altersvorsorge dargestellt - leider völlig unberechtigt! Nach unserer Meinung ist lediglich die Arbeitgeber-finanzierte Direktversicherung geeignet, Vorteile sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer zu generieren. Alle anderen Durchführungswege beinhalten Tücken, die man zumindest kennen sollte.
 

KLICK-TIPP

Auf die am häufigsten anzutreffenden Durchführungswege sei hier besonders eingegangen:

1. Pensionszusage:
Geeignet für GmbH-Geschäftsführer und Vorstände von Aktiengesellschaften. Der Unternehmer erteilt sich eine Versorgungszusage für eine bestimmte Altersrente (ggf. auch für Hinterbliebenenabsicherung und Berufsunfähigkeitsrente) und untersetzt diese Zusage mit einer Rückdeckungsversicherung. Deren Beiträge sind Betriebsausgaben.

Vorteile: Die Pensionszusage ist zu bilanzieren und kann hohe Steuervorteile ergeben.

Nachteile: Wegen der gesunkenen LV-Verzinsung sind viele Pensionszusagen notleidend. Weil die Höhe der Versicherungsleistung dann nicht mehr ausreicht, die zugesagte Rente zu zu zahlen, ist der Fortbestand der Gesellschaft existenziell gefährdet. Insbesondere viele Kleinunternehmen sind in diesem Falle unverkäuflich, weil der Käufer diese Risiken übernehmen müsste.

2. Direktversicherung
2.1. Arbeitgeber-finanzierte Direktversicherung ("echte Direktversicherung")
Diese Form der Direktversicherung wird genutzt, um verdienstvolle Mitarbeiter an die Firma zu binden. Versicherungsnehmer und Beitragszahler ist der Arbeitgeber, versicherte Person und begünstigt für die Versicherungsleistung ist der Arbeitnehmer.

Vorteile: Der Arbeitnehmer erhält eine für ihn kostenfreie Rentenzusage und wird damit an die Firma gebunden. Bei einem Betriebswechsel kann die Direktversicherung auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden.

Nachteile: Übernimmt der neue Arbeitgeber die Beitragszahlung nicht, wird der Vertrag beitragsfrei fortgeführt und die Rentenleistung minimiert sich.

2.2. Direktversicherung Arbeitnehmer-finanziert ("Gehaltsumwandlung")
Hier liegt die Intention darin, Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge zu sparen und so die Rentenleistung zu einem niedrigeren Effektivbeitrag zu erhalten.
Versicherungsnehmer und Überweiser der Beiträge ist der Arbeitgeber, versicherte Person und begünstigt für die Versicherungsleistung der Arbeitnehmer. Die vom Arbeitgeber entrichteten Versicherungsprämien zahlt der Arbeitnehmer durch Lohnverzicht.

Vorteile: Der Arbeitnehmer erhält die Rentenleistung zu einem niedrigeren Effektivbeitrag, weil das zu versteuernde und sozialversicherungspflichtige Einkommen sinkt und somit geringere Steuern und SV-Abgaben zu zahlen sind.

Nachteile: Der Arbeitnehmer erhält eine spürbar niedrigere gesetzliche Altersrente, niedrigere (gesetzliche) Krankentagegelder und ggf. eine niedrigere Erwerbsminderungsrente und ggf. ein niedrigeres Arbeitslosengeld.
Aufgrund unterbrochener Erwerbstätigkeiten ist die tatsächliche Rentenleistung vielfach deutlich geringer als erwartet.
Das Sparguthaben ist über viele Jahre nicht verfügbar.

3. Unterstützungskasse (U-Kasse)
Hier geht die Versorgungszusage den Umweg über die Unterstützungskasse. Damit entstehen dem Arbeitgeber keine Vorteile, im Gegenteil!

Vorteile: gegenüber den anderen Versorgungsformen keine nennenswerten bekannt!

Nachteile: Die U-Kasse ist ein Verwaltungsmonstrum und durch die "lebenslange" Beitragszahlungspflicht in den Pensionssicherungsverein zudem kostenbelastet. Nach einem Arbeitgeber-Wechsel ist es nahezu unmöglich, den Vertrag fortzuführen, es sei denn, der neue Arbeitgeber ist zufällig Vertragspartner der selben Unterstützungskasse.
Nach unserer Einschätzung gibt es keinen Grund, eine U-Kasse zu installieren.

Für alle (seit 2005 abgeschlossenen) Versorgungszusagen gilt:
Die ausgezahlten Leistungen sind in jedem Fall steuerpflichtig.
Für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherte sind die ausgezahlten Leistungen zudem beitragspflichtig.

Das Betriebsrenten-Stärkungsgesetz (BRSG)

Am 01.01.2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft getreten. Die betriebliche Altersvorsorge soll damit gestärkt werden und als wirksames Instrument der Mitarbeiterbindung ausgebaut werden.

Auslöser dafür dürften aber auch zwei weitere Gesichtspunkte sein:

  • Die Deutschen sparen zu wenig für ihre Altersvorsorge an
  • Die BAV-Abschlüsse stagnieren seit fast zehn Jahren. Seit 2008 besitzen unverändert nur rund 60 Prozent aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten einen BAV-Vertrag

Die bekannten Durchführungswege der BAV und die bestehenden Fördermöglichkeiten bleiben bestehen und können auch weiterhin zur Anwendung kommen.
Bestehende Verträge, die vor dem 1.1.2018 abgeschlossen wurden, können (mit Ausnahme der Entgeltumwandlung) ebenfalls unverändert fortgeführt werden.

Was ändert sich?

1. Verbesserte Rahmenbedingungen für bestehende BAV-Verträge

  • Neue Förderung für Geringverdiener
  • Erhöhte Förderung durch Anhebung der steuerlich geförderten Höchstbeträge
  • Einführung eines zusätzlichen AG-Zuschusses durch Weitergabe der der SV-Ersparnis
  • Verbesserung der Grundsicherung
  • Neue Vervielfältigungsregel
  • Möglichkeit der Schließung von Beitragslücken
  • Erhöhung der Grundzulage für Riester-Verträge
  • Riester-BAV ohne SV-Beitragspflicht der Leistungen

2. Einführung eines Sozialpartner-Modells für Tarifvertragspartne

  • Die sog. „Nahles-Rente“ ist nur verfügbar über Tarifverträge der Sozialpartner, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften
  • Eine Öffnungsklausel für nicht tarifgebundene Unternehmen ist angedacht
  • Ergänzender Durchführungsweg in der BAV für Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse
  • Das Anlagerisiko trägt der Arbeitnehmer – es gibt keinerlei Garantieleistungen!
  • Auszahlung nur als lebenslange Rente möglich – keine Kapitalauszahlung!
    Die Leistungen sind von Beginn an unverfallbar (auch bei ausschließlicher Arbeitgeberfinanzierung)
  • Bei Entgeltumwandlung sofort mindestens 15 % AG-Zuschuss für SV-Ersparnis
  • Einführung eines zusätzlichen Sicherungsbetrags als Ausgleich für die fehlende Haftung des Arbeitgebers
  • Opting-Out-Regel: Der tarifgebundene Arbeitnehmer nimmt automatisch an der BAV teil und muss diese ggf. aktiv abwählen
  • Eine Portierung des Deckungskapitals darf nur innerhalb des Sozialpartner-Models erfolgen, keinesfalls aber in andere BAV-Durchführungswege!

Wir haben die grundsätzlichen Ausführungen des BRGS in einem PRIVAT-Report zusammengefasst, den Sie hier als eBook kostenlos downloaden können.
 

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