Auf die am häufigsten
anzutreffenden Durchführungswege sei hier besonders eingegangen:
1. Pensionszusage:
Geeignet für GmbH-Geschäftsführer und Vorstände von
Aktiengesellschaften. Der Unternehmer erteilt sich eine
Versorgungszusage für eine bestimmte Altersrente (ggf. auch für
Hinterbliebenenabsicherung und Berufsunfähigkeitsrente) und
untersetzt diese Zusage mit einer Rückdeckungsversicherung.
Deren Beiträge sind Betriebsausgaben.
Vorteile: Die Pensionszusage
ist zu bilanzieren und kann hohe Steuervorteile ergeben.
Nachteile: Wegen der gesunkenen
LV-Verzinsung sind viele Pensionszusagen notleidend. Weil die
Höhe der Versicherungsleistung dann nicht mehr ausreicht, die
zugesagte Rente zu zu zahlen, ist der Fortbestand der
Gesellschaft existenziell gefährdet. Insbesondere viele
Kleinunternehmen sind in diesem Falle unverkäuflich, weil der
Käufer diese Risiken übernehmen müsste.
2. Direktversicherung
2.1. Arbeitgeber-finanzierte Direktversicherung ("echte
Direktversicherung")
Diese Form der Direktversicherung wird genutzt, um
verdienstvolle Mitarbeiter an die Firma zu binden.
Versicherungsnehmer und Beitragszahler ist der Arbeitgeber,
versicherte Person und begünstigt für die Versicherungsleistung
ist der Arbeitnehmer.
Vorteile: Der Arbeitnehmer erhält eine für ihn kostenfreie
Rentenzusage und wird damit an die Firma gebunden. Bei einem
Betriebswechsel kann die Direktversicherung auf den neuen
Arbeitgeber übertragen werden.
Nachteile: Übernimmt der neue
Arbeitgeber die Beitragszahlung nicht, wird der Vertrag
beitragsfrei fortgeführt und die Rentenleistung minimiert sich.
2.2. Direktversicherung Arbeitnehmer-finanziert
("Gehaltsumwandlung")
Hier liegt die Intention darin, Steuer- und
Sozialversicherungsbeiträge zu sparen und so die Rentenleistung
zu einem niedrigeren Effektivbeitrag zu erhalten.
Versicherungsnehmer und Überweiser der Beiträge ist der
Arbeitgeber, versicherte Person und begünstigt für die
Versicherungsleistung der Arbeitnehmer. Die vom Arbeitgeber
entrichteten Versicherungsprämien zahlt der Arbeitnehmer durch
Lohnverzicht. Vorteile:
Der Arbeitnehmer erhält die Rentenleistung zu einem niedrigeren
Effektivbeitrag, weil das zu versteuernde und
sozialversicherungspflichtige Einkommen sinkt und somit
geringere Steuern und SV-Abgaben zu zahlen sind.
Nachteile: Der Arbeitnehmer erhält
eine spürbar niedrigere gesetzliche Altersrente, niedrigere
(gesetzliche) Krankentagegelder und ggf. eine niedrigere
Erwerbsminderungsrente und ggf. ein niedrigeres
Arbeitslosengeld.
Aufgrund unterbrochener Erwerbstätigkeiten ist die tatsächliche
Rentenleistung vielfach deutlich geringer als erwartet.
Das Sparguthaben ist über viele Jahre nicht verfügbar.
3. Unterstützungskasse (U-Kasse)
Hier geht die Versorgungszusage den Umweg über die
Unterstützungskasse. Damit entstehen dem Arbeitgeber keine
Vorteile, im Gegenteil!
Vorteile: gegenüber den anderen Versorgungsformen keine
nennenswerten bekannt!
Nachteile: Die U-Kasse ist ein Verwaltungsmonstrum und durch die
"lebenslange" Beitragszahlungspflicht in den
Pensionssicherungsverein zudem kostenbelastet. Nach einem
Arbeitgeber-Wechsel ist es nahezu unmöglich, den Vertrag
fortzuführen, es sei denn, der neue Arbeitgeber ist zufällig
Vertragspartner der selben Unterstützungskasse.
Nach unserer Einschätzung gibt es keinen Grund, eine U-Kasse zu
installieren.
Für alle (seit 2005 abgeschlossenen) Versorgungszusagen gilt:
Die ausgezahlten Leistungen sind in jedem Fall steuerpflichtig.
Für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherte sind die
ausgezahlten Leistungen zudem beitragspflichtig.
Das Betriebsrenten-Stärkungsgesetz
(BRSG) Am 01.01.2018
ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft getreten. Die
betriebliche Altersvorsorge soll damit gestärkt werden und als
wirksames Instrument der Mitarbeiterbindung ausgebaut werden.
Auslöser dafür dürften aber auch zwei weitere Gesichtspunkte
sein:
- Die Deutschen sparen zu
wenig für ihre Altersvorsorge an
- Die BAV-Abschlüsse
stagnieren seit fast zehn Jahren. Seit 2008 besitzen
unverändert nur rund 60 Prozent aller
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten einen BAV-Vertrag
Die bekannten
Durchführungswege der BAV und die bestehenden
Fördermöglichkeiten bleiben bestehen und können auch
weiterhin zur Anwendung kommen.
Bestehende Verträge, die vor dem 1.1.2018 abgeschlossen
wurden, können (mit Ausnahme der Entgeltumwandlung)
ebenfalls unverändert fortgeführt werden.
Was ändert sich?
1. Verbesserte Rahmenbedingungen für bestehende
BAV-Verträge
- Neue Förderung für
Geringverdiener
- Erhöhte Förderung
durch Anhebung der steuerlich geförderten Höchstbeträge
- Einführung eines
zusätzlichen AG-Zuschusses durch Weitergabe der der
SV-Ersparnis
- Verbesserung der
Grundsicherung
- Neue
Vervielfältigungsregel
- Möglichkeit der
Schließung von Beitragslücken
- Erhöhung der
Grundzulage für Riester-Verträge
- Riester-BAV ohne
SV-Beitragspflicht der Leistungen
2. Einführung eines
Sozialpartner-Modells für Tarifvertragspartne
- Die sog. „Nahles-Rente“
ist nur verfügbar über Tarifverträge der
Sozialpartner, Arbeitgeberverbände und
Gewerkschaften
- Eine
Öffnungsklausel für nicht tarifgebundene Unternehmen
ist angedacht
- Ergänzender
Durchführungsweg in der BAV für Direktversicherung,
Pensionsfonds und Pensionskasse
- Das Anlagerisiko
trägt der Arbeitnehmer – es gibt keinerlei
Garantieleistungen!
- Auszahlung nur als
lebenslange Rente möglich – keine Kapitalauszahlung!
Die Leistungen sind von Beginn an unverfallbar (auch
bei ausschließlicher Arbeitgeberfinanzierung)
- Bei
Entgeltumwandlung sofort mindestens 15 % AG-Zuschuss
für SV-Ersparnis
- Einführung eines
zusätzlichen Sicherungsbetrags als Ausgleich für die
fehlende Haftung des Arbeitgebers
- Opting-Out-Regel:
Der tarifgebundene Arbeitnehmer nimmt automatisch an
der BAV teil und muss diese ggf. aktiv abwählen
- Eine Portierung
des Deckungskapitals darf nur innerhalb des
Sozialpartner-Models erfolgen, keinesfalls aber in
andere BAV-Durchführungswege!
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Ausführungen des BRGS in einem PRIVAT-Report
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