Staatlich geförderte Altersvorsorge mit Rürup & Riester
Hier geht es um die geförderte Altersvorsorge, die mit der Riesterrente im Jahr 2002 in Deutschland eingeführt wurde. Die Rürup-Rente folgte dann 2005 und der damit vollzogenen Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung der Altersvorsorge.
Liebe Leserinnen und Leser!
Ihnen hier einen kompletten Überblick über dies sehr komplexen Themen zu geben, ist unmöglich.
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Die Riester-Rente
Das Altersvermögensgesetz (AVmG) regelt die als „Riester-Rente“ bekannt gewordene staatlich geförderte Privatvorsorge.
Die Riesterrente ist wegen der hohen Kinderzulagen besonders für Familien mit Kind und für Besserverdienende wegen der Steuervorteile geeignet.
Da bei den meisten Menschen die private Altersvorsorge ohnehin nicht ausreichend ist, sollten alle zulageberechtigten Personen unbedingt diese Form der Altersvorsorge nutzen!
Die Regelungen zum Wohn-Riester sind relativ kompliziert und der Sparer kann relativ leicht in die Gefahr geraten, die gewährte Förderung zurückzahlen zu müssen. eine umfassende steuerliche Beratung ist hier sinnvoll.
Wegen der Kompliziertheit und der bestehenden Gefahren bei förderschädlicher Verwendung dürfte der Wohn-Riester sich nur schwerlich durchsetzen – warten wir die zukünftige Entwicklung ab!
Schließen Sie sämtliche Arten von Riester-Verträgen nur dann ab, wenn Sie deren Funktionalität verstanden haben!
Meine Meinung: Riestern ist immer dann empfehlenswert, wenn man mit dem niedrigstmöglichen Betrag die vollen Zulagen erhalten kann!
Wichtige Eigenschaften der Riester-Rente
- Erstmals fördert der Staat die private Altersvorsorge mit direkten finanziellen Zulagen.
- Es gibt eine Grundzulage (GrZ) und eine Kinderzulage (KiZ). Die Kinderzulage ist an die Zahlung des Kindergeldes gebunden.
- Zusätzlich gibt es einen neueingeführten Sonderausgabenabzug.
- Gefördert werden Einzahlungen bis zu einem bestimmten Prozentsatz des Vorjahres-Bruttos, maximal aber bis zu bestimmten absoluten Höchstbeträgen (MAX).
- Der Versicherte muss mindestens einen bestimmten Sockelbetrag einzahlen, der abhängig von der Zahl der Kinder ist (SoBnK).
- Anspruchsberechtigt sind prinzipiell alle Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung und ihnen Gleichgestellte.
Beamte, Richter und Soldaten sowie die ursprünglich nicht geförderten Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit bestehenden Zusatzversorgungsansprüchen wurden nachträglich in den förderfähigen Personenkreis aufgenommen. - Ein nicht selbst förderberechtigter Ehepartner ist über den zulageberechtigten Partner förderfähig, wenn er einen eigenen Vertrag abschließt. Wir empfehlen bei Ehepaaren und noch nicht verheirateten Paaren immer, für jeden Partner einen Vertrag abzuschließen.
- Bei einer förderschädlichen Verwendung sind sämtliche Zulagen und Steuervorteile zurückzuzahlen.
Die späteren Leistungen müssen voll versteuert werden, es gibt keinerlei Freibeträge! - Die Auszahlung erfolgt als lebenslange Rente. Nach neuerem Recht können bis zu 30% des erwirtschafteten Kapitals als Einmalbetrag ausgezahlt werden, was ein Vorteil gegenüber den übrigen Produkten der Schicht 1 und 2 ist.
- Ebenfalls vereinfacht wurde die Beantragung der Zulagen mittels eines Dauerantrages.
Wichtige Kennzahlen (alles in Euro)
| Jahr | % | MAX | Grundzulage | Kinderzulage | SoB0K | SoB1K | SoB2K |
| 2002 | 1 | 525 | 38 | 46 | 45 | 38 | 30 |
| 2003 | 1 | 525 | 38 | 46 | 45 | 38 | 30 |
| 2004 | 2 | 1050 | 76 | 92 | 45 | 38 | 30 |
| 2005 | 2 | 1050 | 76 | 92 | 60 | 60 | 60 |
| 2006 | 3 | 1575 | 114 | 138 | 60 | 60 | 60 |
| 2007 | 3 | 1575 | 114 | 138 | 60 | 60 | 60 |
| 2008 | 4 | 2100 | 154 | 185 / 300 * | 60 | 60 | 60 |
| ab 2009 | 4 | 2100 | 154 | 185 / 300 * | 60 ** | 60 ** | 60 ** |
% = Prozent vom Vorjahresbruttoeinkommen, MAX = Maximalbetrag, SoBnK = Sockelbetrag für n Kinder;
** Mindestbeitrag aber je nach Anbieter 10 € monatlich
ACHTUNG, wichtige Verbesserungen ab 2008
*Für ab 2008 geborene Kinder steigt die Kinderzulage auf 300 Euro!
Außerdem erhalten alle direkt Förderberechtigten im Alter unter 25 Jahre einen „Berufseinsteiger-Bonus“ in Höhe von einmalig 200 Euro als Direktzulage auf deren Riester-Vertrag.
Seit 2008 gibt es außerdem den „Wohn-Riester“, welcher die dauerhafte Entnahme von bis zu 75% des gebildeten Kapitals für die Schaffung von Wohneigentum ermöglichen soll (siehe unten)!
Beispielrechnung für eine Riester-Rente
So berechnen Sie den zu zahlenden Mindestbeitrag, der nötig ist, um die vollen Zulagen zu erhalten:
Förderberechtigte geb. 02.01.1980, Jahresbruttoeinkommen 10.000 Euro; ein Kind, geb. 2.1.2009
| Jahresbrutto-Einkommen Vorjahr | 400,00 Euro |
| abzüglich Grundzulage | -154,00 Euro |
| abzüglich Kinderzulage (185 / 300 Euro) | -300,00 Euro |
| verbleibender Eigenanteil |
-54,00 Euro |
| geforderter Sockelbeitrag (60 Euro) erfüllt? | nein |
| daher Mindest -Eigenanteil monatlich (60,00 p.a.) | 5,00 Euro |
| Mindest-Monatsbeitrag je nach Anbieter | 10,00 Euro |
Unter der Annahme, dass das Einkommen konstant** ist und ohne Einrechnung einer Dynamik, und dass das Kind 21 Jahre* im Kindergeldbezug ist, ergeben sich ab Alter 65 folgende beispielhaften Leistungen:
Monatliche Rente (vor Steuern) in Höhe von 278 bzw. 360 Euro (unter Annahme einer Wertsteigerung der Investmentanlage von 6 bzw. 9% p.a.)
*Infolge des Wegfalls der Kinderzulage steigt der Beitrag ab dem 22. Jahr auf 35 Euro monatlich.
**In der Praxis ist mit Lohnschwankungen zu rechnen, die sich in veränderbaren Eigenanteilen niederschlagen.
Wir erstellen Ihnen gern Ihr persönliches Angebot!
Wichtige Erläuterungen zum neu geschaffenen Wohn-Riester:
Mit dem Eigenheimrentengesetz (EigRentG) ist die bisherige Riester-Rente auf die Finanzierung von selbst genutzten Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern sowie auf den Erwerb von Anteilen an Wohnbaugesellschaften ausgeweitet worden. Dies gilt für die Aufnahme eines Baukredits oder einer Hypothek und auch zur Entschuldung vorhandener Objekte. Auch der Erwerb eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes ist förderberechtigt.
Voraussetzung dafür ist, dass die Wohnung in Deutschland liegt, als Hauptwohnsitz selbst genutzt wird und den Lebensmittelpunkt darstellt. So ist auch die Finanzierung von Wohneigentum in Senioren-Wohneinheiten* (z.B. in einer Seniorenresidenz) förderfähig.
Achtung: Von der Förderung ausgeschlossen bleiben (teil-)vermietete Objekte sowie Mehrfamilienhäuser! Die Förderung ist auch nicht auf die (z.B. energetische) Sanierung oder den barrierefreien Umbau von Wohnraum ausgerichtet. Damit können die angesparten Gelder nicht für irgendwelche Umbaumaßnahmen genutzt werden.
Die Tilgung von Immobilienkrediten wird steuerlich gleichrangig berücksichtigt wie Altersvorsorgebeiträge. Die staatlichen Zulagen für Tilgungsbeiträge werden dementsprechend zu 100% für die Darlehenstilgung eingesetzt.
Wer eine selbst genutzte Immobilie erwirbt, kann die Förderung in Anspruch nehmen und dafür Guthaben aus bestehenden Riester-Verträgen (z.B. Fondssparplan, klassische oder fondsgebundene Riester-Rente) entnehmen. Die Zulagen bleiben erhalten, eine Steuer fällt zunächst nicht an. Auch spezielle zertifizierte Bausparverträge werden jetzt als förderfähige Verträge angeboten.
Es ist möglich, von einem vorhandenen Riester-Vertrag auf einen Wohn-Riester umzusteigen. Die angesparte Summe darf nach Abschluss des Kaufvertrags aus dem bisherigen Riester-Vertrag entnommen werden und man kann sie vollständig zur Finanzierung des neuen Wohneigentums einsetzen. Der Sparer kann also in diesem Fall schon weit vor Rentenbeginn das angesparte Riester-Guthaben nutzen. Die Entnahme loht sich allerdings nur, wenn schon ein entsprechend hohes Guthaben in dem Vertrag vorhanden ist! Da die Riester-Rente erst im Jahre 2002 eingeführt wurde, laufen die Verträge bisher viel zu kurz, als dass insbesondere die mittleren Einkommensgruppen Kapital in nennenswertem Umfang hätten ansparen können. Die bei der Förderung durch das Eigenheimrentengesetz vorgesehene Entnahmemöglichkeit zur Finanzierung einer Immobilie ist aber erst dann möglich, wenn 10.000 Euro Kapital angespart sind. Ab 1.1.2010 gilt diese Beschränkung auch für Altverträge nicht mehr, so dass nun auch geringere Summen entnommen werden können. In der Praxis stellt sich allerdings die Frage, welchen Einfluss eine Entnahme von beispielsweise 5.000 Euro auf eine 200.000 Euro Gesamtfinanzierung haben könnte.
Es ist davon auszugehen, dass der Wohnriester in den allermeisten Fällen nur zur Komplizierung beiträgt. Siehe dazu auch die Erläuterungen zur steuerlichen Wirksamkeit.
Eine weitere "Entnahmemöglichkeit" ist auch zu Beginn der Auszahlungsphase möglich, um damit eine selbst genutzte Wohnimmobilie entschulden zu können.
Eine Rückzahlung des entnommenen Betrags ist nicht zwingend erforderlich, bleibt aber möglich, sofern man finanziell dazu in der Lage ist. Wer auch nach der Entnahme weiter von der Riester-Förderung profitieren möchte, zahlt einfach den erforderlichen Mindesteigenbeitrag wie vor der Entnahme in seinen bestehenden Riester-Vertrag. Somit steht mit Beginn der Rentenphase neben dem Wohneigentum auch noch eine Geldrente zur Verfügung.
Auch die Leistungen aus dem Wohn-Riester müssen versteuert werden. Grundlage für die Besteuerung ist der Bestand des sog. Wohnförderkontos. Als Beginn der Auszahlungsphase gilt der von Ihnen und Ihrem Anbieter vereinbarte Zeitpunkt, der zwischen der Vollendung Ihres 60. Lebensjahres und des 68. Lebensjahres liegen muss. Wird ein Auszahlungszeitpunkt nicht vereinbart, so gilt automatisch die Vollendung des 67. Lebensjahres als Beginn der Auszahlungsphase.
Dabei sind in der Sparphase sind die Beiträge steuerfrei, hingegen werden in der Auszahlungsphase die Leistungen besteuert, wobei es zwei Möglichkeiten gibt. So kann der Betroffene entsprechend seiner finanziellen Situation bei Renteneintritt den für ihn günstigeren Weg zwischen Sofortbesteuerung oder nachgelagerter Besteuerung wählen
In der Auszahlungsphase kommt es also zu einer Besteuerung des festgeschriebenen Betrags auf dem Wohnförderkonto. Diese spätere Steuerlast sollte man in seiner Altersvorsorgeplanung berücksichtigen.
Die Höhe der Förderbeträge des Wohn-Riesters entspricht denen der „normalen“ Riester-Verträge.
Neu gegenüber der bisherigen Riesterförderung ist, dass nun auch Bausparkassen und Wohnungsgenossenschaften geförderte Altersvorsorgeprodukte anbieten können. Hierdurch wird das Angebot trotz der vorgeschriebenen Zertifizierung noch unübersichtlicher.
Und auch das sollte man wissen: Wer seine Immobilie verkauft und nicht innerhalb von vier Jahren ein neues Objekt erwirbt und selbst bewohnt, muss die kompletten Fördergelder zurückzahlen und die steuerlichen Vorteile zurückzahlen.
Erst nach 20 Jahren darf die selbst bewohnte Immobilie verkauft werden, ohne dass dies mit steuerlichen Nachteilen verbunden ist. Ohne Rückzahlung der Fördermittel können Immobilien immer dann verkauft werden, wenn aus einem Riester-Vertrag Kapital entnommen wurde und das Geld vor Rentenbeginn wieder in einen Riester-Vertrag zurück gezahlt wird. In diesem Fall läuft dieser Sparvertrag ganz normal weiter und im Alter fließen Auszahlungen.
Nur bei einem beruflich bedingten Umzug kann das Wohnförderkonto bestehen bleiben, wenn der Sparer beabsichtigt, die Wohnung wieder zu beziehen und dies auch spätestens mit der Vollendung seines 67. Lebensjahres tut. Auch dies stellt eine Gefahr dar, da man nicht alles im Leben planen kann!
So kann auch der Tod des Förderberechtigten zur Auflösung des Wohnförderkontos führen und der Auflösungsbetrag ist in der letzten Steuererklärung des Verstorbenen zu versteuern. Dies mindert das Erbe. Sonderregelungen gelten z.B. bei Übertragung auf den überlebenden Ehegatten, welcher die geförderte Immobilie ggf. weiternutzt.
Unser FAZIT:
Wohnriester kann Vorteile haben, man sollte derartige Verträge aber nur dann nutzen, wenn man deren Funktionalität vollinhaltlich verstanden hat.
*Anmerkung: Auf Grund der Überalterung der deutschen Bevölkerung kann es zukünftig durchaus denkbar sein, dass nicht nur die Familiengruft auf dem städtischen Friedhof von Generation zu Generation vererbt wird, sondern auch die Eigentums-Wohneinheit im städtischen Seniorenstift. Denken Sie mal drüber nach ...
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Die Rürup-Rente
Dabei handelt es sich um eine völlig neugeschaffene Form der Privaten Altersvorsorge auf Grundlage des Alterseinkünfte-Gesetzes.
Wichtige Eigenschaften dieser Vertragsart:
- Versicherungsnehmer und versicherte Person müssen identisch sein (Privatperson).
- Als Versicherungsformen kommen klassische und fondsgebundene Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht in Frage.
- Der Versicherte kann die Beiträge (beginnend 2005 mit 60%, 2010 = 70%, der gezahlten Beiträge, jährlich um 2% steigend) bis zu einer bestimmten Höhe (maximal 20.000 bzw. 40.000 Euro für Alleinstehende/Verheiratete) steuerlich absetzen.
- Steuerlich bedingte Mindestlaufzeiten und Mindest-Beitragszahlungsdauern gibt es nicht mehr.
- Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, Sonderzahlungen in beliebiger Höhe zu leisten.
- Als Altersleistung gibt es eine lebenslange Rente, eine Einmalzahlung ist nicht mehr möglich.
- Die Rentenzahlung ab 2040 voll versteuert werden, bis dahin steigt der zu versteuernde Anteil stetig an.
- Eine Verfügung über den Vertrag bzw. über dessen Teilbeträge vor dem 60. Lebensjahr ist ausgeschlossen.
- Bei Tod vor Rentenbeginn verfällt das eingezahlte Kapital! Der Versicherte kann durch kostenpflichtige Zusatzversicherungen eine Todesfallleistung vereinbaren. Tut er dies versehentlich nicht, geht das gesamte gebildete Vermögen im Falle seines Todes vor Rentenbeginn verloren! Bezugsberechtigte dieser Zusatzversicherung im Todesfall können beliebige Personen sein.
- Weitere Zusatzversicherungen sind möglich bis zu einem maximalen Beitragsanteil von insgesamt 49 Prozent. Damit ist es möglich, z.B. eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung einzubinden und steuerlich zu fördern.
- Eine Beitragsfreistellung des Vertrages ist erst möglich, wenn ein bestimmtes Mindestguthaben erreicht ist.
- Ist dieses Mindestguthaben nicht erreicht, muss der Vertrag gekündigt werden, wobei das Guthaben als minimaler Einmalbetrag ausgezahlt wird, falls dieser nicht für eine Verrentung im Alter ausreicht.
- Eine „normale“ Kündigung innerhalb der Laufzeit ist möglich, wobei das gebildete Kapital als Rente mit Beginn nicht vor dem 60. Lebensjahr ausgezahlt wird.
Fazit:
Diese Verträge sind als absolute Grundvorsorge anzusehen.
Der Kunde hat zwar den Nachteil, dass er nicht über sein Guthaben verfügen kann, doch das sichert die Rente im Alter! Insbesondere Selbständige suchen den Schutz der insolvenzsicheren Geldanlage!
Die Verträge sind flexibel, da jederzeitige Sonderzahlungen möglich sind.
Das gebildete Vermögen ist aber bis zum 60. Lebensjahr nicht verfügbar.
Wichtig ist daher, dass man Beiträge in angemessener Höhe vereinbart und den Gesamtbeitragsaufwand in verschiedene Anlageformen splittet.
Vorteilhaft ist, dass das gebildete Kapital Hartz IV-geschützt ist. Viele Kunden fragen im Beratungsgespräch danach. Manchmal hat man den Eindruck, dass die ganze Nation Hartz IV-gefährdet ist.
Mit der Rürup-Rente soll das allbekannte Erfolgsmodell „Gesetzliche Rentenversicherung“ kopiert werden. Daher ist es prinzipiell eher für solche Menschen geeignet, die sich dem „Original“ bisher entziehen konnten, also für Selbständige, Freiberufler und Unternehmer, die nicht rentenversicherungspflichtig sind.
Der Staat fördert diesen Personenkreis zudem durch erhöhte Freibeträge bei den neuen Vorsorgeaufwendungen.
Wichtig:
Lassen Sie sich immer ein komplettes Angebot mit allen prognostizierten Werten geben. Fragen Sie bei jedem Angebot nach den Bestimmungen für Beitragsfreistellung und zur Leistung im Todesfall!
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Aktualisiert (Montag, den 01. Februar 2010 um 19:41 Uhr)



